Allgemeines zu der Witwenpension/Witwerpension

Die Witwenpension/Witwerpension ist eine Leistung, die der hinterbliebenen Ehefrau/dem hinterbliebenen Ehemann eine soziale Absicherung garantieren soll. Das bedeutet, dass zum Ableben der Partnerin/des Partners eine aufrechte Ehe bestanden haben muss. Bei Erfüllung ganz bestimmter Voraussetzungen ist allerdings eventuell auch die geschiedene Ehegattin/der geschiedene Ehegatte anspruchsberechtigt.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Eine Pension gebührt der Witwe/dem Witwer bei Tod einer Pensionsversicherten/eines Pensionsversicherten bzw. einer Pensionsbezieherin/eines Pensionsbeziehers
  • Es muss eine Mindestversicherungszeit der Verstorbenen/des Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen
  • Die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) für eine Witwenpension/Witwerpension gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die Verstorbene/der Verstorbene bereits Anspruch auf eine Pension hatte. Die Voraussetzung für eine Witwenpension/Witwerpension ist gegeben, wenn unabhängig vom Lebensalter der Verstorbenen/des Verstorbenen am Pensionsstichtag
  • mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung (ohne bestimmte zeitliche Lagerung) oder
  • mindestens 300 Versicherungsmonate (mit Ausnahme von Ersatzmonaten vor dem 1.1.1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung vorliegen.
  • Liegt der Stichtag vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten (Rahmenzeit) vorliegen. Bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr ist zusätzlich zu den zitierten 60 Monaten für jeden Lebensmonat über 50 ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten erforderlich. Die Rahmenzeit von 120 Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um jeweils zwei Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zu 360 Kalendermonaten.

Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenpensionen

Anträge auf Gewährung von Hinterbliebenenpensionen (Witwen-, Witwer- und Waisenpensionen) können bei der Wohnsitzgemeinde eingebracht werden. Die Anträge können aber auch direkt bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt (Landesstelle) gestellt werden.
 

Den Anträgen sind folgende Unterlagen (im Original) beizufügen:

  • Geburtsurkunde des (der) Verstorbenen
  • Geburtsurkunde des Antragstellers
  • Heiratsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des (der) Verstorbenen oder des Antragstellers
  • Todesbestätigung (vom Standesamt ausgestellt)
  • letzten Pensionsabschnitt des (der) Verstorbenen und des Antragstellers
  • Nachweise über die vom Verstorbenen zurückgelegten Versicherungszeiten (außer der (die) Verstorbene war bereits in Pension)
  • Geburtsurkunden und Schulbesuchsbestätigungen von Kindern, die noch im gemeinsamen Haushalt leben und noch nicht 18 Jahre alt sind