Waisenpension

Allgemeine Informationen
Die Waisenpension ist eine Leistung, die den Hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung garantiert.
 

Voraussetzungen

  • Bei Tod einer Pensionsversicherten/eines Pensionsversicherten muss eine Mindestversicherungszeit der Verstorbenen/des Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen
  • Kindeseigenschaft im Sinne des ASVG muss gegeben sein

Fristen

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der Versicherten/des Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu haben.
HINWEIS
Die Frist von sechs Monaten verlängert sich um die Dauer eines eventuellen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft beziehungsweise zur Bestellung einer mit der Obsorge betrauten Person.
ACHTUNG
Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension in der Regel erst mit dem Tag der Antragstellung.
Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von der Verstorbenen/dem Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung.